Aug 01 2008

Gebühren

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Neues Gebührenrecht

Am 01.07.2004 ist das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten. Es ist Teil des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG), welches auch das Gerichtskostengesetz (GKG) ändert, und löst die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ab. Vor allem wird das Vergütungsrecht umstrukturiert: anstelle von über 130 BRAGO-Paragraphen enthält das RVG nur noch 61; die eigentlichen Kostentatbestände finden sich in einem gesonderten Vergütungsverzeichnis (VV); statt Bruchteilsquoten wie etwa 7,5/10 werden nun Dezimalgebühren, also bspw. 0,75 berechnet. Die Anwaltsgebühren werden erstmals seit 1994 angehoben, und zwar auch nur sehr moderat, denn die Steigerung entspricht einer jährlichen Anpassung von nur 1,4 %, wie das Bundesjustizministerium (BMJ) berechnet hat. In der gewerblichen Wirtschaft hat der Einkommenszuwachs im selben Zeitraum durchschnittlich 2,6 % betragen, so das BMJ weiter. Auch ergibt sich längst nicht in jedem Fall eine Erhöhung gegenüber der BRAGO. So wurde die Beweisgebühr gestrichen, was sich insbesondere im Familienrecht (Scheidung) auswirkt. Es gilt weiterhin: Guter Rat muß nicht teuer sein. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) weist die von Seiten der Versicherungswirtschaft vorgebrachten Steigerungen von 21 % als unseriös und „Panikmache“ zurück, weil dort immer die höchsten Gebühren im Vergleich zu den bisher niedrigsten angeführt sind.

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 01.07.2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Stattdessen bestimmt der Gesetzgeber in § 34 RVG, daß für die sog. außergerichtliche Beratung, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens sowie die Tätigkeit als Mediator der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Außergerichtliche Beratungen sind Anwaltstätigkeiten für den Mandanten, die sich nur an diesen wenden und nach außen der Mandant selbst ohne den Anwalt aktiv wird. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt in diesem Bereich Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bzw., wenn der Mandant Verbraucher ist, eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250 EUR (für das sog. Erstberatungsgespräch höchstens 190,00 EUR). Diese Gebührenänderung gilt nicht für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung (nach außen). Vergütungsvereinbarungen sind aber unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich immer zulässig. Es ist in jedem Einzelfall zu überlegen, welche Art von Vergütungsvereinbarung für den konkreten Fall am besten geeignet und welche Gebühr dort angemessen ist. Hierüber berät der Anwalt. Als mögliche Formen kommen in Betracht u.a. die Vereinbarung des Gebührenrechts, z.B. für den Bereich der außergerichtlichen Beratung nach dem 30.06.2006 die bis dahin geltende Regelung der Nrn. 2100 ff. VV RVG, die Modifizierung des geltenden Gebührenrechts, z.B. durch die Einigung auf höhere als die gesetzlichen Gebühren oder des mehrfachen Anfalls einer Gebühr, die Festlegung des Gegenstandswerts, nach dem abgerechnet werden soll, sowie selbstverständlich das Pauschal- und Zeithonorar. Solche Abreden werden stets schriftlich getroffen, und zwar i.d.R. bei Aufnahme des Mandatsverhältnisses, damit allseits Klarheit über die Kosten besteht.

Einen “kurzen Leitfaden” zur Anwaltsvergütung hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) online gestellt.

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Unsere Vergütung

Zu den Anwaltskosten können wir wegen der Vielfalt der Fallgestaltungen nur allgemeine Ausführungen machen:

Wir berechnen unsere Tätigkeit grundsätzlich gemäß gesetzlichem Gebührenkatalog. Maßgeblich sind also Streitwert und der Satz (Wertgebühren) oder es gelten, z.B. in Strafsachen, festgelegte Rahmengebühren. Es hat, z.B. in Verkehrsunfallsachen, die regulierende Gegenseite als Verzugsschaden bzw. Schadenersatz auch die Anwaltskosten zu tragen. Die für Beratungen fällige Gebühr ist seit dem 01.07.2006 in erster Linie Verhandlungssache (siehe oben). Auch im übrigen, soweit die Fälle aufwendig sind, schließen wir eine Vergütungsvereinbarung ab oder behalten uns dies vor. Andererseits sind wir, sofern der Fall keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten bietet, grundsätzlich bereit, eine Beratung und außergerichtliche Vertretung finanziell Minderbemittelter gegen Vorlage eines Beratungshilfescheins zu übernehmen, der bei dem für den Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu erhalten ist. Vor Gericht kann gem. §§ 114 ff. ZPO Prozeßkostenhilfe gewährt werden. Diese erhält auf Antrag, wer nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei Mandatsanbahnung erörtern wir die Kostenfrage individuell und konkret.


Rechtsschutz

Wir arbeiten mit sämtlichen führenden Rechtsschutzversicherungen seit Jahrzehnten vertrauensvoll und zum Wohle des Mandanten zusammen. Das für den Rechtsschutz geltende Regelwerk sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1975, 1994, 2000). Für Nichtselbständige typisch ist ein Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (§ 26 ARB 2000): Der Versicherungsschutz besteht dann für den privaten Lebensbereich, z.B. die Abwicklung von Kaufverträgen und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auch, soweit diese auf einer Vertragsverletzung beruhen (in diesem Fall ist auch die Abwehr von Schadenersatzansprüchen erfaßt), zudem als Arbeitnehmer den beruflichen Bereich sowie den Straßenverkehr mitsamt Ordnungswidrigkeiten. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz ist ggf. zusätzlich zu vereinbaren. Auch dem Rechtsschutzversicherten ist aber oft erst zu diesem Schutz zu verhelfen. Deshalb holen wir auf Wunsch gerne die Deckungszusage für Sie ein. Nur wenn ein erheblicherer Aufwand notwendig sein sollte, behalten wir uns vor, diesen gesondert in Rechnung zu stellen.

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